© ÜBAG Dr. med. K. Schirm - M. Franke - FÄ für Strahlentherapie
Informationen für unsere Zuweiser
Die therapeutische Anwendung von Strahlen am Menschen unterliegt den Bestimmungen der "Verordnung über den
Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung-StrlSchV)". Wir möchten Ihnen hier
insbesondere den "§80 - Rechtfertigende Indikation" zur Kenntnis geben:
(1) Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder
Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 hierfür die rechtfertigende
Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen
einer Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem
gesundheitlichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der
Abwägung zu berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn eine
Überweisung vorliegt. § 23 bleibt unberührt.
(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit
mit einem überweisenden Arzt, die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse
heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden. Patienten sind über frühere medizinische
Anwendungen von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, die für die vorgesehene Anwendung von
Bedeutung sind, zu befragen.
(3) Vor einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung hat der anwendende Arzt gebärfähige
Frauen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine Schwangerschaft
besteht oder bestehen könnte oder ob sie stillen. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist
die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen. Bei Anwendung offener radioaktiver Stoffe gilt Satz 2
entsprechend für stillende Frauen.
Diese gesetzlichen Vorschriften können wir nur in enger Zusammenarbeit mit Ihnen einhalten. Deshalb bitten wir Sie
im Vorfeld einer Bestrahlungsbehandlung regelmäßig um wichtige Informationen:
Bei Tumorerkrankungen:
Für die korrekte Festlegung des Behandlungskonzeptes benötigen wir möglichst umfangreiche Informationen zum
Krankheitsablauf, zu Nebenerkrankungen, zur Histologie und zur Größe und Nachbarschaftsbeziehungen des
Tumors. Diese Informationen sind entscheidend für die Wahl des Therapieziels (kurativ oder palliativ), für die Wahl
der Bestrahlungstechnik und für die Festlegung der Bestrahlungsdosis. Wir bitten deshalb unsere zuweisenden
Kollegen um folgende Unterlagen:
Überweisungsschein an STRAHLENTHERAPIE
aktuelle Epikrise/Kurzbrief
die Bestrahlung rechtfertigende aktuelle Diagnose (bei paarigen Organen Seite)
histologische Befunde (keine Abschrift - Kopie des Originals)
Bildgebende Befunde (keine Abschrift - Kopie des Originals)
OP-Berichte
Vorbehandlungen (Chemotherapie, Antikörpertherapie, Hormontherapie)
Tumorboardbeschluss
relevante Nebendiagnosen (Herzschrittmacher, Defibrillator, Implantate, chron. hämatologische Erkrankungen)
Der Vorstellungstermin des Patienten bei uns dient der Besprechung der Befunde, der Festlegung des
Therapiekonzeptes, der Aufklärung des Patienten über den Ablauf und die Nebenwirkungen der Strahlentherapie
und - falls der Patient keine Bedenkzeit wünscht - der Bestrahlungsplanung. Damit wollen wir erreichen, dass die
Patienten so wenig wie möglich selbst zu finanzierende Fahrten in unsere Einrichtung wahrnehmen müssen, denn
die Krankenkassen tragen die Fahrkosten meist erst ab der ersten Bestrahlung. Daher bitten wir um Ihr Verständnis
dafür, dass die o.g. Unterlagen zum Vorstellungstermin des Patienten bei uns vollständig vorliegen müssen. Gerne
können Sie uns die Befunde auch vorab via KIM, Email, Fax oder Post zukommen lassen. Nutzen Sie auch gerne
unser Anmeldeformular für die Patienten mit Prostatakarzinom auf der Kontaktseite dieser Homepage.
Bei gutartigen Erkrankungen:
Die Strahlentherapie ist bei gutartigen Erkrankungen eine lange erprobte und erfolgreiche Behandlungsmethode. Sie
ist jedoch nicht das Mittel der ersten Wahl. Vor der Anwendung ionisierender Strahlen sollten zunächst konservative
Methoden zum Einsatz kommen. Erst bei Nichtansprechen sollte der Patient zur Strahlentherapie überwiesen
werden. Zudem müssen die Patienten mindestens 30 Jahre alt und nicht schwanger sein. Es ist bis auf wenige
Ausnahmen nicht zu empfehlen, die Strahlentherapie und die konservativen Methoden gleichzeitig anzuwenden.
Auch für die Behandlung gutartiger Erkrankungen benötigen wir einige Angaben von Ihnen, die Sie uns auf dem
Überweisungsschein übermitteln können:
Diagnose an STRAHLENTHERAPIE mit Seitenangabe
ungefähre Dauer der Beschwerden
konservative Vorbehandlungen
Original Befunde bildgebender Untersuchungen / Röntgenbilder als Link oder auf CD
Patienten mit einem Herzschrittmacher oder Defibrillator empfehlen wir bei gutartigen Erkrankungen in der Regel
eine Therapie an einem Orthovolt-Therapiegerät. Dieses steht in unserer Praxis nicht zur Verfügung!
Auch bei laufenden Therapien muss bei Quartalsüberschreitung eine
neue Überweisung vorgelegt werden.
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / § 13 Anspruchsberechtigung und Arztwahl: (4) 1 Ärzte für
Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische
Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin können nur auf Überweisung in Anspruch
genommen werden.
•
Geschwister-Scholl-Str. 6
99085 Erfurt
Tel. 0361 - 56 27 726
•
Karl-Marx-Str. 1a
99610 Sömmerda
Tel. 03634 - 31 89 120