© ÜBAG Dr. med. K. Schirm - M. Franke - FÄ für Strahlentherapie
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Informationen für unsere Zuweiser

Die therapeutische Anwendung von Strahlen am Menschen unterliegt den Bestimmungen der "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung-StrlSchV)". Wir möchten Ihnen hier insbesondere den "§80 - Rechtfertigende Indikation" zur Kenntnis geben: (1) Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn eine Überweisung vorliegt. § 23 bleibt unberührt. (2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden. Patienten sind über frühere medizinische Anwendungen von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, die für die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind, zu befragen. (3) Vor einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung hat der anwendende Arzt gebärfähige Frauen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte oder ob sie stillen. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen. Bei Anwendung offener radioaktiver Stoffe gilt Satz 2 entsprechend für stillende Frauen.   Diese gesetzlichen Vorschriften können wir nur in enger Zusammenarbeit mit Ihnen einhalten. Deshalb bitten wir Sie im Vorfeld einer Bestrahlungsbehandlung regelmäßig um wichtige Informationen: Bei Tumorerkrankungen: Für die korrekte Festlegung des Behandlungskonzeptes benötigen wir möglichst umfangreiche Informationen zum Krankheitsablauf, zu Nebenerkrankungen, zur Histologie und zur Größe und Nachbarschaftsbeziehungen des Tumors. Diese Informationen sind entscheidend für die Wahl des Therapieziels (kurativ oder palliativ), für die Wahl der Bestrahlungstechnik und für die Festlegung der Bestrahlungsdosis. Wir bitten deshalb unsere zuweisenden Kollegen um folgende Unterlagen:     Überweisungsschein an STRAHLENTHERAPIE     aktuelle Epikrise/Kurzbrief     die Bestrahlung rechtfertigende aktuelle Diagnose (bei paarigen Organen Seite)     histologische Befunde (keine Abschrift - Kopie des Originals)     Bildgebende Befunde (keine Abschrift - Kopie des Originals)     OP-Berichte     Vorbehandlungen (Chemotherapie, Antikörpertherapie, Hormontherapie)     Tumorboardbeschluss     relevante Nebendiagnosen (Herzschrittmacher, Defibrillator, Implantate, chron. hämatologische Erkrankungen) Der Vorstellungstermin des Patienten bei uns dient der Besprechung der Befunde, der Festlegung des Therapiekonzeptes, der Aufklärung des Patienten über den Ablauf und die Nebenwirkungen der Strahlentherapie und - falls der Patient keine Bedenkzeit wünscht - der Bestrahlungsplanung. Damit wollen wir erreichen, dass die Patienten so wenig wie möglich selbst zu finanzierende Fahrten in unsere Einrichtung wahrnehmen müssen, denn die Krankenkassen tragen die Fahrkosten meist erst ab der ersten Bestrahlung. Daher bitten wir um Ihr Verständnis dafür, dass die o.g. Unterlagen zum Vorstellungstermin des Patienten bei uns vollständig vorliegen müssen. Gerne können Sie uns die Befunde auch vorab via KIM, Email, Fax oder Post zukommen lassen. Nutzen Sie auch gerne unser Anmeldeformular für die Patienten mit Prostatakarzinom auf der Kontaktseite dieser Homepage. Bei gutartigen Erkrankungen: Die Strahlentherapie ist bei gutartigen Erkrankungen eine lange erprobte und erfolgreiche Behandlungsmethode. Sie ist jedoch nicht das Mittel der ersten Wahl. Vor der Anwendung ionisierender Strahlen sollten zunächst konservative Methoden zum Einsatz kommen. Erst bei Nichtansprechen sollte der Patient zur Strahlentherapie überwiesen werden. Zudem müssen die Patienten mindestens 30 Jahre alt und nicht schwanger sein. Es ist bis auf wenige Ausnahmen nicht zu empfehlen, die Strahlentherapie und die konservativen Methoden gleichzeitig anzuwenden. Auch für die Behandlung gutartiger Erkrankungen benötigen wir einige Angaben von Ihnen, die Sie uns auf dem Überweisungsschein übermitteln können:     Diagnose an STRAHLENTHERAPIE mit Seitenangabe     ungefähre Dauer der Beschwerden     konservative Vorbehandlungen     Original Befunde bildgebender Untersuchungen / Röntgenbilder als Link oder auf CD Patienten mit einem Herzschrittmacher oder Defibrillator empfehlen wir bei gutartigen Erkrankungen in der Regel eine Therapie an einem Orthovolt-Therapiegerät. Dieses steht in unserer Praxis nicht zur Verfügung! Auch bei laufenden Therapien muss bei Quartalsüberschreitung eine neue Überweisung vorgelegt werden. Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / § 13 Anspruchsberechtigung und Arztwahl: (4) 1 Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin können nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden.
Geschwister-Scholl-Str. 6 99085 Erfurt Tel. 0361 - 56 27 726 Karl-Marx-Str. 1a 99610 Sömmerda Tel. 03634 - 31 89 120
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